(1) Der Verein führt den Namen ”Friedrich Funder Institut für Publizistik, Medienforschung und Journalistenausbildung“ – Kurzbezeichnung „FFI“.
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
Der gemeinnützige Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt auf der Grundlage christlich-sozialer Prinzipien und im Geiste Friedrich Funders Aus- und Weiterbildung für Journalisten und Mitarbeiter in Medienunternehmen bzw. der Kommunikationsbranche zu betreiben. Die Förderung des journalistischen Nachwuchses sieht der Verein als wesentliche Zielsetzung an. Zu diesem Zweck werden auch Stipendien vergeben, Preise ausgeschrieben und Volontariate für Jungjournalisten vermittelt und unterstützt. Als weitere Aufgabe sieht der Verein den Bereich Medienforschung sowie die Herausgabe von Publikationen zur Erreichung des Vereinsziels an.
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder (in der Folge „Fördernde Mitglieder“) sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags oder Einbringung von Sachleistungen fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden.
(2) Fördernde Mitglieder können juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden. Diese werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.
(3) Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet das Präsidium. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Eine Berufung gegen die Ablehnung ist nicht zulässig.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Präsidiums durch die Generalversammlung. Weiters kann auf Antrag des Präsidiums durch die Generalversammlung der Ehrentitel „Ehrenpräsident“ an frühere Präsidenten des Vereins verliehen werden, womit auch die weitere Ehrenmitgliedschaft verbunden ist.
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Präsidium mindestens zwei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Das Präsidium kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Präsidium auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Weiters kann der Ausschluss eines Mitgliedes verfügt werden, wenn dessen Verhalten die Arbeit des Vereins in schwerwiegender Weise gefährdet. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss hat das Präsidium dem Mitglied Gelegenheit zu geben, gehört zu werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft bzw. des Ehrentitels „Ehrenpräsident“ kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Präsidiums beschlossen werden.
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Präsidium die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Präsidium die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Präsidium über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Präsidium den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Präsidium über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zumindest einmal jährlich zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
Organe des Friedrich Funder Instituts sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), das Präsidium (§§ 11 bis 13), der Beirat (§ 14), die Rechnungsprüfer (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein zuletzt bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Präsidium schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident/in, in dessen/deren Verhinderung eine/r sein/e/ihr/e Vizepräsident/in.
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Das Präsidium besteht aus zehn Mitgliedern, und zwar aus Präsident/in, vier Vizepräsident/inn/en, Geschäftsführer/in , Finanzreferent/in und drei weiteren Mitgliedern des Präsidiums.
(2) Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt. Das Präsidium hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied mit Stimmrecht zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Damit erfolgt lediglich eine Aufnahme in das Kollegialorgan, nicht jedoch die Zuweisung einer dem ausgeschiedenen Mitglied allenfalls obliegenden Funktion (Präsident, Vizepräsident, usw.). Fällt das Präsidium ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Präsidiums einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Präsidiums beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Präsidium ist persönlich auszuüben.
(4) Das Präsidium wird vom Präsidenten von der Präsidentin, bei Verhinderung von einem bzw. einer seines/seiner/ihrem/ihrer Vizepräsidenten/in, schriftlich einberufen.
(5) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Präsidenten/in den Ausschlag.
(7) In Fällen besonderer Dringlichkeit bzw. in jenen Fällen, in denen das Präsidium innerhalb einer gestellten Frist keinen Beschluss in einer ordnungsgemäß eingeladenen Sitzung fassen kann, kann das Präsidium im Wege eines schriftlich zu dokumentierenden (per Telefax oder E-mail) „Umlaufbeschlusses“ entscheiden.
(8) Den Vorsitz führt der/die Präsident/in, bei Verhinderung eine/r sein/e/ihr/e Vizepräsident/in.
(9) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Präsidiumsmitglieds durch Enthebung (Abs. 10) und Rücktritt (Abs. 11).
(10) Die Generalversammlung kann vor Ablauf der Funktionsperiode das gesamte Präsidium oder einzelne seiner Mitglieder mit einer Mehrheit von Zwei-Drittel der abgegebenen, gültigen Stimmen entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Präsidiums bzw. Präsidiumsmitglieds in Kraft. Im Falle des/der Geschäftsführer(s)/in erfolgt dies auf Vorschlag des/der Präsident/in mit einfacher Mehrheit.
(11) Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Präsidium, im Falle des Rücktritts des gesamten Präsidiums an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereins. Es ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und fördernden Vereinsmitgliedern;
(7) Vorschlagsrecht auf Zuerkennung der Ehrenmitgliedschaft bzw. des Ehrentitels „Ehrenpräsident/in“;
(8) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
(1) Der/die Präsident/in führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Geschäftsführer/in unterstützt den/die Präsident(en)/in bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der/die Präsident/in vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Präsident(en)/in und des/der Geschäftsführer(s)/in, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Präsident(en)/in und des/der Finanzreferent(en)/in. Rechtsgeschäfte zwischen Präsidiumsmitgliedern und Verein bedürfen der einstimmigen Zustimmung des gesamten Präsidiums.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Präsidiumsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Präsident/in berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die Präsident/in führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Präsidium.
(6) Der/die Geschäftsführer/in wird von der Generalversammlung auf Vorschlag des/der Präsident(en)/in bestellt bzw. abberufen.
(7) Dem/der Geschäftsführer/in obliegen insbesondere:
(8) Der/die Finanzreferent/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Weiters ist er/sie für die zeitgerechte Vorbereitung des Voranschlags, des Rechnungsabschlusses sowie deren zeitgerechte Zuleitung an die Rechnungsprüfer sowie die Vereinsorgane verantwortlich.
(9) Im Fall der längerfristigen Verhinderung des Geschäftführers/der Geschäftsführerin oder des Finanzreferenten/der Finanzreferentin gilt § 11 Abs. 2, 2. Satz sinngemäß.
(1) Der Beirat setzt sich aus maximal 15 ordentlichen Mitgliedern zusammen. Die Beiratsmitglieder sollen durch Ihre Tätigkeit und Ihre Erfahrung tunlichst das gesamte fachspezifische Spektrum im journalistischen, publizistischen und wissenschaftlichen Kontext im Sinne des Vereinszweckes abdecken.
(2) Die Beiratsmitglieder werden von der Generalversammlung auf Vorschlag des Präsidiums gewählt.
(3) Der Beirat tagt eigenständig zumindest einmal jährlich. Zu den Beiratssitzungen ist vom Präsidenten/von der Präsidentin oder eines anderen Präsidiumsmitgliedes schriftlich, mittels Telefax oder E-mail, mindestens zwei Wochen vor der Sitzung einzuladen.
(4) Dem Beirat obliegen folgende Aufgaben:
(4) Es gelten für die Beiratsmitglieder die Bestimmungen § 11 Abs. 9 und 11 sinngemäß.
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 9 bis 11 sinngemäß.
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Präsidium binnen sieben Tagen ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch das Präsidium macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Die restlichen drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende des Schiedsgerichts, werden auf Vorschlag des Präsidiums bei der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Nach Verständigung durch das Präsidium tritt das Schiedsgericht zusammen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll (auch im Falle behördlicher Auflösung), soweit dies möglich und erlaubt ist, einer gemeinnützigen Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.